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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 30.03.2023

Zur Besteuerung von Stock Options von ausländischem Arbeitgeber im Fall des Ansässigkeitswechsels

Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Besteuerung von Stock Options, die von einem ausländischen Arbeitgeber gewährt wurden. Fraglich war, ob für die Anwendung des Art. 15 DBA-USA 1989/2008 auf die Ansässigkeit zum Zeitpunkt des Zuflusses (Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung der Option) oder auf die Ansässigkeit im Zeitraum zwischen Gewährung und erstmaliger Ausübbarkeit (sog. Vesting Period) abzustellen ist (Az. I R 11/20).

Wenn einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt werden, würden die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zufließen. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options würden ‑ ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung ‑ zeitraumbezogen gewährt und seien deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip gehe es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung sei aber nur anhand der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richte sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 an eine “in einem Vertragsstaat ansässige Person” anknüpfe, sei dagegen allein die Ansässigkeit i. S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich.

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